BAW Baumaschinen Vertrieb Warburg GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bereiche Vermietung und Verkauf.




Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluß

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3.  An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages
für Baumaschinen und Baugeräte

 

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenver-kehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

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Reparaturbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§ 1 Allgemeines


1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.


2. Das Schriftformerfordernis gilt ebenso für etwa entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers. Die Bedingungen des Auftraggebers werden jedoch dann nicht Vertagsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diese unverzüglich nach Kenntnisnahme zurückweist.


3. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt. Kommt es anlässlich der Probefahrten bzw. Probeeinsätze zu Beschädigungen an dem Vertragsgegenstand, so haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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