Reparaturbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
§ 1 Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2. Das Schriftformerfordernis gilt ebenso für etwa entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers. Die Bedingungen des Auftraggebers werden jedoch dann nicht Vertagsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diese unverzüglich nach Kenntnisnahme zurückweist.
3. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt. Kommt es anlässlich der Probefahrten bzw. Probeeinsätze zu Beschädigungen an dem Vertragsgegenstand, so haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20% überschritten werden.
2. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, daß im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist da von der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
3. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
4. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen.
§ 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
5. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber ge sondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftrag nehmer mit zuteilen.
§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegen standes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im übrigen unberührt.
§ 6 Frist für die Durchführung der Reparatur
1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, die Reparaturfrist ist wesentlicher Vertragsbestandteil und der Auftragnehmer hält die Frist aufgrund mindestens grob fahrlässigen Verschuldens nicht ein.
2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulie feranten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Reparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet § 12 Nr. 3 - nicht.
§ 7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber
1. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Ab nahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegen stand als ordnungsgemäß abgenommen.
3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.
§ 8 Gefahrentragung und Transport
1. Erfolgt die Abholung des Reparaturgegenstands nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Reparatur, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftraggeber nur nach entsprechender Beantragung und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturge genstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, daß er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
§ 10 Altteil
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine ange messene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, daß sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
§ 11 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, daß er nach seiner Wahl die Mängel durch Nach besserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbescha det Nr. 3 und § 12 – ausgeschlossen.
2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers In standsetzungsar beiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürfti gen Teilen unterbleibt.
3. Läßt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minde rungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfül lung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung als berechtigt anzu sehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
§ 12 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluß
1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un ter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11 Abs. 1 - 4
und 12 Abs. 3 entsprechend.
2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
- bei grobem Verschulden,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Ver tragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausehbaren Schadens,
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Reparaturbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen
20. 6. 2005



